Versicherungen und bestehende Verträge
Zuständige Gemeindearzte
Pfarrämter
Todesfallmeldung / Aufnahme
Beurkundung
Organisation der Bestattung
Feuerbestattung / Kremation
Erdbestattung
Blumenspenden / Kranzentsorgung
Nach der Beerdigung
Verlassenschaftsabhandlung
Ausgaben für Begräbnis
Zuschuss zu den Bestattungskosten
Witwen / Witwer und Waisenpension
Versicherungen und bestehende Verträge
Persönliche Vorsorge
Trauerschmaus
Zitate und Verse
Fragen und Antworten
Zur Behebung von allfälligen Versicherungsansprüchen müssen der Versicherung folgende Dokumente vorgelegt werden:
-
Sterbeurkunde
-
Versicherungspolizze
-
event. Zahlungsbeleg der letzten Beitragszlg.
-
Vollmacht (wenn Polizze auf einen namentlich „begünstigte Person“ lauten und die Leistungen von einer anderen Person z.B. Bestatter eingelöst werden soll)
Eine sorgfältige Vorbereitung der Todesfallaufnahme vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren!
Wenn die (der) Verstorbene eine Bestattungsvorsorgeversicherung beim „WIENER VEREIN“ abgeschlossen hat, braucht uns nur die Versicherungspolizze (bei Verlust oder Nichtauffinden eine entsprechende Verlusterklärung) übergeben bzw. unterschrieben werden. Die Abrechung erfolgt dann auf direktem Weg mit dem Wiener Verein. Für Versicherungsleistungen die über die Höhe der Bestattungsrechnungen hinausgehen ist ein Bankkonto der Angehörigen mit Bankleitzahl, sowie Adresse und Geburtsdatum für die Restauszahlung anzugeben.
Auf den Namen der (des) Verstorbenen abgeschlossene Verpflichtungen müssen gelöst bzw. geändert werden, z.B.
-
Rundfunk- oder Fernsehbewilligung (Postamt)
-
Mietverträge
-
Strom, Gas- und Energiebezug
-
Telefon
-
EDV-Verträge (Soziale Netzwerke, etc.)
-
Zeitungen, Zeitschriften
-
Löschung von Daueraufträgen
-
Versicherungen (Lebens- Krankenzusatz,…)
-
Bausparverträge
-
Vereine
-
Rücklegung von Gewerbeberechtigungen
-
Waffenbesitzschein, Waffenkarte
-
Jagdschein und Dauerberechtiungsausweise müssen zurückgelegt werden.
Führerschein und Reisepässe müssen nicht abgegeben werden, sie können jedoch bei der Ausstellungsbehörde zurückgegeben werden, um Schwierigkeiten durch Verlust etc. zu vermeiden.
