Für Erdbestattungen gelten die jeweiligen Friedhofordnungen der Pfarrämter und Gemeinden. Grundsätzlich ist in allen Friedhöfen eine Mindestruhezeit von 10 Jahren vorgeschrieben. Während dieser Zeit kann eine weiter Beisetzung nur dann erfolgen, wenn die Erdbestattung in einem Tiefgrab erfolgt ist. In Doppelgräbern können, wenn Tiefgräber gemacht werden, somit 4 Beisetzungen während der 10-jährigen Ruhezeit erfolgen. Die Grabplatzgebühr ist jeweils nach der letzten Beisetzung für 10 Jahre im vor hinein zu entrichten. Nach Ablauf der Ruhezeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten und nach Entrichtung der Nachlösegebühr auf jeweils 5 Jahre verlängert werden. Nach Auflassung einer Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten der Urzustand wieder herzustellen; d.h. Grabsteine etc. sind abzutragen und die Grabfläche einzuebnen.
Nutzungsberechtigte haften für den Zustand und die Verankerung Ihres Grabsteines oder Grabkreuzes.
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