Das Finanzamt anerkennt eine außergewöhnliche Belastung durch Begräbniskosten bis maximal € 5.000,– und Grabsteine ebenfalls bis maximal € 5.000,– nur insoweit, als das sie nicht durch den Nachlass gedeckt sind. Davon wird noch der Selbstbehalt (je nach Einkommen des Antragstellers) abgezogen. Die außergewöhnliche Belastung ist beim Finanzamt (Einkommenssteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung) zu beantragen.